Kurs Sachkundenachweis betreffend NÖ Hundehaltegesetz

Kursbeginn: 28. November 2023 18:00 Uhr

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Kursort: Gasthaus Pyhrahof

 

Wer sich als Hundehalterin oder Hundehalter ab dem 1. Juni 2023 einen neuen oder zusätzlichen Hund anschafft, hat das der Gemeinde unverzüglich samt folgenden Angaben und Nachweisen zu melden:  

  • Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin;
  • Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;
  • Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde;
  • im Fall des Haltens von Hunden gemäß § 2 (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential) die größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll
  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde:
    1. Nachweis der erforderlichen allgemeinen Sachkunde für alle Hunde
    2. zusätzlich für Hunde gemäß § 2 und § 3 die erweiterte Sachkunde zur Haltung dieser Hunde
  • Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung 

Der Hundehalter oder die Hundehalterin eines Hundes hat den Nachweis der allgemeinen Sachkunde grundsätzlich bei der Meldung zu erbringen. Sollte dieser jedoch bei der Meldung noch nicht vorliegen ist er binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorzulegen.

Der von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter für einen Hund erworbene Nachweis der allgemeinen Sachkunde gilt auch als Nachweis für weitere Hundehaltungen. Die allgemeine Sachkunde ist vom Halter des Hundes somit „Nur einmal im Leben“ zu absolvieren.

Die gesetzlich geregelte Nachreichung des Nachweises der allgemeinen Sachkunde ab Meldung bei der zuständigen Gemeinde (binnen sechs Monaten ab Meldung des Hundes bei der zuständigen Gemeinde) gilt inhaltsgleich auch für die Erbringung des Nachweises der erweiterten Sachkunde für Hunde mit erhöhtem Gefährdungs-potential. Hier jedoch gibt es noch eine spezielle Regelung für junge Hunde der Nachweis der erweiterten Sachkunde ist dann innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes vorzulegen.

Der Hundehalter oder die Hundehalterin eines auffälligen Hundes hat binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides der Gemeinde den Nachweis der erweiterten Sachkunde vorzulegen.

Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat die Beendigung des Haltens eines auffälligen Hundes in der Gemeinde unter Angabe des neuen Hauptwohnsitzes bzw. des Namens und des Hauptwohnsitzes des neuen Hundehalters oder der neuen Hundehalterin, innerhalb von einer Woche zu melden.

HAFTPFLICHTVERSICHERUNG

Mit der verpflichtenden Meldung aller Hunde ab 1. Juni 2023 bei der jeweils zuständigen Gemeinde ist für alle Hundehalter und Hundehalterinnen der Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in der Höhe von € 725.000,-- pro Hund für Personen- und Sachschäden und der weitergehenden Verpflichtung der Aufrechterhaltung des Bestandes dieser Haftpflichtversicherung vorgesehen.

Durch den Abschluss einer eigenen Hundehaftpflichtversicherung oder als Einschluss im Rahmen einer Haushaltsversicherung oder in einer anderen gleichartigen Versicherung kann der Versicherungsverpflichtung entsprochen werden. 

Hinsichtlich der ab 1. Juni 2023 geltenden verpflichtenden Haftpflichtversicherung für alle neu angeschafften Hunde ist eine Übergangsfrist für „bestehende“ Hunde bis zum 1. Juni 2025 für die Vorlage des Nachweises der ausreichenden Versicherung bei der Gemeinde (Meldung für Hunde, ausgenommen Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde) bzw. Anpassung der ausreichenden Haftpflichtversicherung (für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde; Anmerkung: Hier keine Meldepflicht an die Gemeinde) vorgesehen.

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